Satzung

des Jugendfördervereins „Berken“, 73614 Schorndorf-Oberberken

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
Der Verein führt den Namen: „Jugendförderverein Berken“
Der Sitz des Vereins ist in 73614 Schorndorf-Oberberken.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins:
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch die ideelle und finanzielle Förderung der Evangelischen Kirchengemeinde Oberberken.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Bezahlung hauptamtlicher Mitarbeiter(innen). Durch die Beschäftigung dieser Mitarbeiter(innen) soll in den Räumlichkeiten der Evangelischen Kirchengemeinde Oberberken (z.B. im „Säle“) offene und kirchliche Jugendarbeit in gleichem Verhältnis durchgeführt werden (betreute Jugendtreffs, Betreuung kirchlicher Jugendgruppen).

Der Verein kontrolliert die satzungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Kirchengemeinde, indem er durch vertragliche Regelungen mit der Kirchengemeinde sicherstellt, dass er regelmäßig über die Verwendung der Mittel Rechenschaft bekommt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten Zwecks verwendet.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Oberberken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft:
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Juristische Personen können ebenfalls Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
Ein Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Er setzt voraus, dass das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn das Mitglied seine evtl. Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt.

§ 5 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand:
Dem Vorstand gehören an:
– die/der Erste Vorsitzende
– die/der stellvertretende Vorsitzende
– die Schriftführerin/der Schriftführer
– die Kassiererin/der Kassierer
Die Vertretung des Vereins erfolgt jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 7 Mitgliederversammlung:
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung durch den Vorstand hat dann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Verlangens zu erfolgen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
– Wahl des Vorstandes,
– Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
– Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Ausschlüsse von Mitgliedern
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.

§ 8 Formvorschriften:
Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Finanzen:
Die Aufgaben des Vereins werden finanziert durch:
– Opfer und Spenden
– Zuschüsse
– Beiträge
– ehrenamtliche Mitarbeit der Vereinsmitglieder
– sonstige Einnahmen

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins:
Satzungsänderungen können nur mit den in § 7 geregelten Mehrheiten im Rahmen einer
Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlungen mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Erste Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Nach Befriedigung eventueller Gläubiger fällt das Vereinsvermögen gemäß § 3 der Evangelischen Kirchengemeinde Oberberken zu.

Satzung als PDF

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.